Satzung SV Germania 99 Schönburg/Possenhain

§ 1    Name, Sitz

  1. Der Verein hat den Namen SV Germania 99 Schönburg/Possenhain“. Er hat seinen Sitz in Possenhain. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name SV Germania 99 Schönburg/Possenhain e.V..
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
      • Durchführung eines geordneten Trainings- bzw. Übungsbetriebes
      • Durchführung von Sportveranstaltungen, Kursen und Vorträgen
      • Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und Meisterschaften in den jeweiligen Sportarten
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zu fließen, dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

§ 3    Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung, gegründet werden.

§ 4    Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des  Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die kein Mitglied des Vereins ist.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und  nur zum Schluss eines Geschäfts-jahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
      • wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten
      • wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
      • wegen grob unsportlichem Verhalten
        Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder durch ein Vorstandsmitglied persönlich gegen Unterschrift zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
  6. Ausgeschlossene Mitglieder können nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Geschäftsjahr einen erneuten Aufnahmeantrag stellen.

 § 7    Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder des Vereins sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 § 8    Organe

 Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9    Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwar
      und bis zu vier weiteren Mitgliedern deren Aufgaben nach den aktuellen Erfordernissen festgelegt werden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
      • der erste Vorsitzende
      • der stellvertretende Vorsitzende
      • der Kassenwart
        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Verschiedene Vorstandämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

§ 11  Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegenahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    • Genehmigung des Haushaltplanes
    • Satzungsänderungen
    • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschlus von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Entscheidungen über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Auflösung des Vereins

§ 12  Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in den Schaukästen des Vereins in Schönburg und in Possenhain. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Nennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13  Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Wahl erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungs-änderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins notwendig.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14  Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 § 15  Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie Bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern.

§ 16  Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschuss sein. Eine Wiederwahl ist zulässig
  2. Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Bücher, Belege und Konten mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederbversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17  Ordnungen 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzierungsordnung sowie eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 § 18  Protokollieren von Beschlüssen

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

 § 19  Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20  Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 12.01.1999 beschlossen worden.

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